(f) Einweisung der ersten Kolonate im Jahre 1910
Rubrik statische Inhalte
Aus der Jubiläumsfestschrift von 1985
Einweisung der ersten Kolonate im Jahre 1910
Obwohl Kulturvorbereitungen und Hausbau noch nicht abgeschlossen waren, konnten 1910 bereits die ersten 9 Kolonate eingewiesen werden. Wir können nachempfinden, was die Einweisung für den einzelnen Bewerber bedeutete, welch beglückendes Gefühl ihn bewegte bei dem Gedanken, endlich een egen Huus un Hoff zu besitzen. Dieser Augenblick war natürlich nicht nur Anlaß zum Jubeln. Mit der Übernahme des Kolonats waren auch Verpflichtungen verbunden, die in den Bestimmungen der Einweisungsurkunde genau verankert waren. Da aber nicht alle Verordnungen von Interesse sind, sollen nur einige herausgehoben werden.
Da heißt es zunächst, daß die Grunderbstelle einem Zerstücklungsverbot unterliegt und daß die Veräußerung der Stelle der Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums bedarf, so lange der Hausbau nicht ausgeführt ist und die Ländereien nicht gänzlich kultiviert sind.
Ferner heißt es, daß die Kolonisten während der ersten zehn Jahre von der Grund— und Gebäudesteuer befreit sind, wenn ihre Gebäude nur „dem landwirtschaftlichen Anbau und nicht gewerblichen Zwecken dienen“.
Eine weitere Verordnung lautet, daß auf dem Kolonat innerhalb von drei Jahren ein “der Größe des Kolonats entsprechendes Wohnhaus mit den nötigen Wirtschaftsräumen“ zu bauen ist und bezüglich der Baulinie für das ZU errichtende Wohnhaus oder sonstige Gebäude die Anordnungen des Großherzoglichen Amtes zu befolgen sind.
Ferner ist der Kolonist verpflichtet, innerhalb der ersten fünf Jahre mindestens 50 % seiner Kolonatsfläche in landwirtschaftliche Kultur zu nehmen.
Interessant ist auch der § 9, der es den Kolonisten untersagt, “zum Buchwejzenbau geeignetes Land mehr als zweimal zu brennen, Plaggen und Schollen zu verkaufen und Torf ohne Genehmigung des Amtes zu graben.
Für die Kolonisten besonders wichtig war dann der § 10, in dem die jährliche Rente mit den angeordneten Zahlterminen festgehalten wird. Dabei darf die Freistellung von der Rentenzahlung während der ersten zehn Jahre — sofern der Kolonist “allen Bestimmungen der Einweisungsbedjngungen getreulich nachgekommen ist und sich insbesondere die rasche Kultivierung des Kolonats hat angelegen sein lassen“ — sicherlich als “Trostpflaster“ angesehen werden.
